Sehr geehrte Damen und Herren,
vor fünf Jahren bin ich nach Deutschland gekommen und habe das C1 Deutschniveau erreicht. Derzeit arbeite ich in Vollzeit. Aufgrund dessen habe ich einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt und diese bewilligt bekommen. Ich würde gerne wissen, ob es erlaubt ist, mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder 4 in mein Heimatland zu reisen. In meinen Recherchen habe ich unterschiedliche Informationen gefunden. Ein Anwalt sagte, dass man mit einer Niederlassungserlaubnis reisen darf, da dies nicht mit der Niederlassungserlaubnis, sondern mit dem Blauen Pass zu tun hat. Wenn man einen Nationalpass seines Heimatlandes besitzt, sei es erlaubt, in das Heimatland zu fliegen. Nach meiner Recherche bin ich der Auffassung, dass ich mit einer Niederlassungserlaubnis keinen Schutzstatus habe, sondern einen Titel mit schutzberechtigter Niederlassungserlaubnis besitze, sofern ich dies richtig verstanden habe. Allerdings steht auf Ihrer Internetseite, dass auch Personen mit Niederlassungserlaubnis, die den Schutzstatus haben, nicht in ihr Heimatland reisen dürfen. Ich würde gerne wissen, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Information basiert, da ich in meiner Recherche auf verschiedene Informationen gestoßen bin.
Ich hoffe, endlich eine klare Antwort zu erhalten.
Vielen Dank im Voraus
Erstmal vielen Dank für Ihre Rückmeldung,
ich habe einen Blauen Pass, und ich habe das im Anhang beigefügte PDF gelesen. In der PDF-Datei steht, dass anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte nicht in ihr Heimatland reisen dürfen. Doch hier stellt sich die Frage, wer genau als anerkannter Flüchtling, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter gilt. Bisher hatte ich einen Aufenthaltstitel als anerkannter Flüchtling gemäß Paragraph 25.1. Nach der Niederlassungserlaubnis gemäß Paragraph 26 habe ich jedoch keinen Aufenthaltstitel mehr als Flüchtling, da dieser Paragraph Flüchtlinge nicht abdeckt. Meiner Meinung nach sollte dieser Punkt geklärt werden. Ich möchte wissen, ob ich mit einem Nationalpass aus meinem Heimatland und der Niederlassungserlaubnis in mein Heimatland reisen kann.
Danke und Gruß
Mechak
Mechak Danke ebenso für die Rückmeldung.
Deine Niederlassungserlaubnis basiert auf einer vorherigen Aufenthaltserlaubnis, die ein anerkannter Schutzstatus war. Gleichzeitig hast du aktuell ja nicht den Nationalpass deines Herkunftslandes sondern einen Blauen Pass als Ersatz.
Ich melde mich, sobald ich weitere Infos habe.
Bis bald!
Hier stehen weitere Infos, die für dich relevant sein können:
https://handbookgermany.de/de/permanent-residence#faq_570
Hallo Mechak
ich wollte dir noch einmal ein Update geben:
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Grundsätzlich wird stark davon abgeraten ins Herkunftsland zu reisen, wenn ein Bescheid über einen Schutzstatus beim BAMF liegt. Der Bescheid bleibt auch gültig, wenn man von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis wechselt. D.h. der Bescheid ist weiterhin die Basis für die Niederlassungserlaubnis.
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Dementsprechend kann ein Widerrufsverfahren vom BAMF eingeleitet werden, wenn im Pass der Stempel des Herkunftslandes ist. Die Ausländerbehörde hat dann die Möglichkeit, die Niederlassungserlaubnis zu entziehen. Gegen solche Entscheidungen kann natürlich geklagt werden.
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Für weitere Informationen solltest du dich an rechtliche Beratung wenden, da wir das im Forum leider nicht leisten können.
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Ich wünsche dir alles Gute,
Daniela
Vielen Dank für Informationen und Ihre Aufmerksamkeit. Am besten weg für mich ist momentan EinbürgerungAntrag stellen und dementsprechend diese Entscheidung mit meinem Neuen Pass reisen,Danke Daniela.