Visum nach Kündigung

Colorada • 8 November 2023
9 Kommentare
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Hallo zusammen,

mein Partner hat ein Arbeitsvisum und wurde nun gekündigt zu Ende Januar.

Da die Ausländerbehörde ziemlich lange braucht, um zu antworten, hoffe ich, dass ihr uns weiterhelfen könnt.

Was muss er nun tun bezüglich seines Visums, da dieses an seine Arbeitsstelle gebunden ist? Arbeitssuchenden Visum ist wahrscheinlich das logischste, aber ich habe gesehen, dass er dafür B1 braucht und das hat er leider nicht.

Hoffe ihr könnt uns da weiterhelfen.

Gruß,

Jenny & Juan

Kategorie
Ausländerbehörde

Antworten (9)

Moderation

Hallo Colorada, vielen Dank für Deine Frage! Gerne möchte ich Dich darauf hinweisen, dass aus Datenschutzgründen in diesem öffentlichen Forum keine vollständigen Klarnahmen verwendet werden sollen. Falls Du Deinen Anzeigename ändern möchtest, ist das nachträglich über Dein Profil möglich.
Es tut mir Leid zu hören, dass Deinem Partner gekündigt wurde.
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Bezüglich des Arbeitsplatzes: Die Grundlage für den Aufenthaltstitels von Deinem Partner ist mit der Kündigung leider entfallen. Wenn wir vom besten Fall ausgehen, findet Dein Partner in den nächsten 2.5 Monaten, bis Ende Januar, eine neue Anstellung. Da auf seinem Visum/Aufenthaltstitel noch die Arbeitsstelle vermerkt ist, gehe ich davon aus, dass er bisher noch keine 2 Jahre in Deutschland arbeitet. In den ersten 2 Jahren ist mit jedem Arbeitsplatzwechsel die Zustimmung von der Ausländerbehörde nötig. Das bedeutet, wenn Dein Partner einen neuen Job findet, reicht er alle neuen Unterlagen bei der Ausländerbehörde ein, die die Voraussetzungen prüft. Bei einer Genehmigung kann er dann seine neue Arbeitsstelle antreten.
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Um Deine Frage wegen des Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche genauer beantworten zu können, würde ich gerne noch wissen, ob Dein Partner bereits bei der lokalen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragt hat oder noch das Visum besitzt, das von der Auslandsvertretung ausgestellt wurde. Zusätzlich, ob er einen anerkannten Hochschulabschluss oder eine Berufsausbildung besitzt.
Mit einem anerkannten akademischen Hochschulabschluss benötigt es kein Deutsch-Zertifikat für die Beantragung eines Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche. Diese Pflicht trifft auf Fachkräfte mit einer Berufsausbildung zu.
Ich kann Euch gerne bei der Suche nach einer Beratungsstelle für Arbeit und Migration unterstützen. Vor dem Termin bei der Ausländerbehörde können sie mit Euch gemeinsam die Dokumente durchgehen. Nenn mir dafür gerne Euren derzeitigen Wohnort, dann suche ich gerne nach einer Beratungsstelle sowie der zuständigen Ausländerbehörde, um die Voraussetzungen für die jeweiligen Anträge (anzeigepflichtiger Arbeitsplatzwechsel & Arbeitsplatzsuche) nachzuschauen.
Freue mich über Deine Rückmeldung. Sag gerne auch Bescheid, wenn Du weitere Fragen hast.

Colorada

Hallo :) Danke für die Rückmeldung. Ich versuche gleich mal den Namen zu ändern.
Mein Partner ist schon 2 Jahre hier, zuerst mit Studiumvisum und dann Arbeitsvisum. Er hat schon das offizielle Dokument, welches glaube ich erstmal bis 2025 ausgestellt ist. Er hat einen Master hier in Deutschland gemacht. Wir leben zur Zeit in Düsseldorf. Ich würde auch eine Verpflichtungserklärung ausfüllen, wenn das nötig ist.
Vielen Dank für die Hilfe, viele Grüße

Moderation

Hallo Colorada vielen Dank für Dein Verständnis und Deine Rückmeldung.
Wie schön, dass er einen Master in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat! Wenn ich das richtig verstehe ist Dein Freund nach seinem Studium direkt in eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§18B, Abs. 1 oder Abs. 2) gewechselt. Somit hat er noch keinen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium beantragt.
Die Vorteile mit einem deutschen Hochschulabschluss ist die einmalige Möglichkeit einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für 18 Monate zu beantragen. Die Ausländerbehörde in Düsseldorf erlaubt eine Online-Antragsstellung: https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1… Die genauen Unterlagen werden erst nach Prüfung mitgeteilt. Allerdings kann man davon ausgehen, dass ein gültiger Reisepass, biometrische Passbilder, Abschlussurkunde, Krankenversicherung, Wohnsitz-Anmeldung und ggfs. auch Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung gefordert werden. Wie Du bereits vermutest, können diese auch über eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden.
Es ist empfehlenswert sich bereits jetzt über das Online-Formular einzutragen, sodass ein Termin zur Beantragung zeitnah vergeben werden kann.
Falls Dein Partner innerhalb der 18 Monaten einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, kann er diesen direkt anfangen. Während dieser Zeit kann er seinen Arbeitsplatz beliebig wechseln, ohne die Zustimmung der Ausländerbehörde einzuholen. Der Titel ist nicht an einen Arbeitgebenden gebunden.
Natürlich besteht auch die Möglichkeit wieder in einen Aufenthaltstitel als Fachkraft zu wechseln. Dieser ist, wie jetzt, die ersten 24 Monate an die Position und den Arbeitgebenden gebunden und jeder Wechsel benötigt die Zustimmung der Ausländerbehörde. Wenn das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft tritt, verkürzt sich die Zeit auf 12 Monate.
Hier kann angemerkt werden, falls Dein Partner langfristig plant eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, dass die Zeiten im Studium sowie der Arbeitsplatzsuche nur zur Hälfte gezählt werden.
Falls ihr Unterstützung vor Ort benötigt, kann sich Dein Partner auch an eine Migrationsberatungsstelle wenden. Sie können beispielsweise beim Ausfüllen des Antragsformulars helfen.
Sagt gerne Bescheid, wenn etwas unklar ist oder ihr weitere Fragen oder Unterstützung braucht.

Colorada

Vielen Dank für die Rückmeldung! Das Formular zum Antrag habe ich auch schonmal abgesendet und mache heute auch noch die Verpflichtungserklärung. Ich sehe nur gerade, dass ich ein Einreisedatum eingeben muss, aber da er ja schon in Deutschland lebt, wird das dann nicht stimmen. Ist das schlimm? ich würde dann das aktuelle Datum von heute angeben. Das mit der Beratungsstelle ist auch eine gute Idee, ich denke wenn wir in den Tagen keine Rückmeldung von der Ausländerbehörde bekommen, werden wir da auf jeden Fall hingehen.

Moderation

Hallo Colorada wie toll, dass ihr die ersten Schritte gestartet habt!
In der Regel gibt man das Einreisedatum ein - im Fall Deines Partners vor 2 Jahren.
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Ich habe gerade herausgefunden, dass ein Antrag für eine Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde in Düsseldorf auch online gestellt werden kann: https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1… Ich gehe davon aus, dass ihr nach der Prüfung einen Termineinladung erhalten werdet.
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Da Dein Partner noch bis Ende Januar Zeit hat, kann er versuchen in der Zwischenzeit eine neue Anstellung zu bekommen. Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, dass am 18.11.2023 in Kraft treten soll, sieht vor, dass ein sofortiger Arbeitsplatzwechsel möglich ist. Allerdings muss hier in den ersten 12 Monaten der Erwerbstätigkeit weiterhin die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde nach ihrer Prüfung im Nachhinein eine Anpassung der Arbeitskonditionen fordern wird bzw. den Wechsel ablehnen kann.
Ich freue mich, wenn ihr mir Rückmeldung gebt oder Euch bei weiteren Fragen zurückmeldet.

Colorada

My Nguyen_Community Managerin Vielen Dank für die schnellen Antworten. Man kann das Datum leider rückwirkend nicht eingeben, also es geht nur ab dem heutigen Datum. Dabei mache ich es auch schon über diesen Online-Antrag.
Er ist sich auf jeden Fall schon fleißig am Bewerben, aber bis jetzt leider noch nichts. Macht es dann trotzdem schonmal Sinn, das Visum zur Arbeitsplatzsuche zu beantragen? Obwohl sein anderes Visum noch nicht abgelaufen ist?

Moderation

Vielen Dank für Deine Rückmeldung, Colorada
Das mit dem Datum ist natürlich ärgerlich, aber lässt sich in diesem Moment wohl nicht ändern. Entschuldigt diese Umstände!
Mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes fehlt ihm die Basis seines Aufenthaltstitels. Das bedeutet, auch wenn seine Karte zwar ein späteres Ablaufdatum anzeigt, verliert sie mit fehlender Grundlage leider die Rechtmäßigkeit. Da aus unserer Erfahrung Termine nicht zeitnah vergeben werden, ist es deswegen sehr zu empfehlen bereits einen Termin anzufragen. Falls er bis dahin eine neue Anstellung findet, kann er fragen, ob der Termin auch zum Arbeitsplatzwechsel genutzt werden kann.
Melde Dich gerne bei weiteren Fragen.

Colorada

My Nguyen_Community Managerin Hallo, ich habe gerade eine E-Mail von der Ausländerbehörde in Düsseldorf bekommen und bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstehe. In der E-Mail steht, dass sein Aufenthaltstitel bis 2026 gültig ist, da die Kündigung ja nicht auf dem Aufenthaltstitel vermerkt ist und wir Bescheid geben sollen sobald er eine neue Arbeit hat. Wir sollen uns sonst wieder in 6 Monaten melden.
Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob wir irgendwas weiterhin unternehmen sollen oder das jetzt heißt, wir haben erst mal die nächsten 6 Monate Ruhe? Krankenkasse und Rente zahlt er dann aus eigener Tasche oder bekommt er Arbeitslosengeld? Wir haben am Mittwoch einen Termin bei der Agentur für Arbeit und Freitag bei der Diakonie zur Beratung. Weiterhin wäre dann auch meine Frage, ob er sonst einfach auch eine andere Arbeit suchen kann (wie zB kellnern), um die Zeit zu überbrücken bis er was passendes findet? Oder er sich sonst auch als Freelancer melden kann?

Gruß,
Colorada

Moderation

Hallo Colorada es ist sehr gut, dass ihr bereits Termine vereinbart habt. Bitte sprecht mit der Agentur für Arbeit ab, was er beantragen kann. Ein Antrag auf ALG 1 ist in der Regel ab 12 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung möglich. Wichtig ist zu beachten, dass ALG II beantragt werden könnte, sich jedoch zukünftig negativ auf zukünftige Verlängerungen seines Aufenthaltstitels kommen könnte.
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Der Arbeitgebende Deines Partners hat möglicherweise die Kündigung noch nicht bei der Agentur für Arbeit sowie der Ausländerbehörde gemeldet, weswegen noch keine weiteren Informationen vorliegen. Wenn die Ausländerbehörde per E-Mail einer Arbeitsplatzsuche für 6 Monate zugestimmt hat, habt ihr vorerst einen schriftlichen Beweis. Da der Aufenthaltstitels Deines Partners allerdings nicht offiziell gewechselt wurde, ist er trotzdem auf seinem Aufenthaltstitel noch an seinen jetzigen Arbeitgebenden gebunden. Damit hat er es schwer eine Arbeit für die Zwischenzeit zu suchen. Deshalb wäre es empfehlenswert offiziell auf einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für 18 Monate zu wechseln. Damit kann er in dieser Zeit jede Beschäftigung aufnehmen. Für diesen Wechsel müsstet ihr Euch nochmal bei der Ausländerbehörde melden und um eine Terminvergabe bitten.
Für die Termine wünsche ich Euch viel Erfolg! Sagt mir gerne Bescheid, wenn ihr weitere Fragen habt.

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