Spurwechel

Bärbel Blume • 7 März 2024
4 Kommentare
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Ich habe einen Mann in der Beratung mit einer AEG. Er arbeitet seit 5 Jahren in der Solaranlagenbranche in einer Firma Vollzeit. Seit zwei Jahren ist er Teamleiter. 

Hat er eine Möglichkeit auf einen Spurwechsel auch ohne gültigen Reisepass und eine qualifizierte Ausbildung? Er hat lediglich Berufserfahrung.

Kategorie
Fachkräfte

Antworten (4)

Bärbel Blume

Danke Daniela. Ja - ich meine eine Aufenthaltsgestattung.

Moderation

Hallo Bärbel Blume
danke für die Rückmeldung. Leider kann ich nur eine grobe Orientierung geben, da wir nicht mehr als Erstinformationen bieten können und alles weitere dann am besten mit einer Rechtsberatung geklärt werden muss.
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Wenn der Mann sich aktuell noch im Asylverfahren oder vermutlich aufgrund der langen Zeit bereits im Klageverfahren befindet gibt es leider keine Möglichkeiten für einen Spurwechsel.
Mit dem neuen Gesetz war ursprünglich der Weg vom Asylverfahren in einen Aufenthalt zur Arbeit möglich, das wurde jedoch am Ende wieder eingeschränkt.
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Nur der Wechsel in den Aufenthalt als Fachkraft nach §18a/b ist unter Erfüllung vieler Voraussetzungen möglich. Aber auch da ist die vorherige Rücknahme des Asylverfahrens notwendig. Die zusätzlichen Voraussetzungen findest du auf Seite 12 in diesem Dokument: https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Spurw…
Leider hat die Person, wie du erwähnst, keinen anerkannten Abschluss und damit entfällt diese Möglichkeit.
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Es gibt neu auch die Möglichkeit einen Aufenthalt zur Arbeit aufgrund von Berufserfahrung zu erhalten. Dieser stand bisher nur Menschen aus der IT Branche zur Verfügung (siehe letzte Seite vom Schreiben der GGUA). Die Ausgangslage darf hier jedoch auch nicht ein bestehendes Asylverfahren sein.
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Vielleicht könntet ihr die Voraussetzungen für das Chancenaufenthaltsrecht noch einmal gemeinsam besprechen: https://handbookgermany.de/de/chancen-aufenthaltsrecht
Die Rücknahme eines Asylantrages sollte jedoch immer mit rechtsanwaltlicher Begleitung geschehen und vorab die Chancen auf den Bezug von §25b geklärt sein.
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Falls das Klageverfahren negativ beschieden wird und die Person eine Duldung erhält, gibt es außerdem weiterhin die Möglichkeit eine Beschäftigungsduldung zu erhalten. Diese sollte ursprünglich ablaufen aber wurde jetzt entfristet.
Danach kann die Person in den Aufenthalt nach §25b zu wechseln, bei Erfüllung aller Voraussetzungen.
Ein direkter Wechsel aus der Duldung in den §25b ist bei Erfüllung der Voraussetzungen natürlich auch ohne Umwege vorstellbar.
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Weitere Infos und was genau für seine konkrete Situation passend ist, könnten zusätzlich bei rechtsanwaltlicher Beratung erfragt werden.
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Viele Grüße
Daniela

Bärbel Blume

Danke für die sorgfältige Recherche. Diese hilft mir sehr weiter! DANK Dir!

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