Schulische Ausbildung

Vusal • 17 Januar 2024
6 Kommentare
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Guten Tag. Ich besuche derzeit eine private Schule (mit finanzieller Unterstützung vom Arbeitsamt) für eine 2-jährige Umschulung im Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement. Kann mir jemand sagen, ob ich aufgrund des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ab dem 01.03.2024 gemäß §16g (Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung) einen Aufenthaltstitel erhalten kann? Vielen Dank im Voraus.

Antworten (6)

Moderation

Hallo Vusal
danke für deine Frage!
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Könntest du mir sagen, welchen Aufenthaltsstatus du gerade hast? Welches Dokument hast du?
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Die Info hilft mir, dir eine genauere Antwort zu geben.
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Ich freue mich auf deine Rückmeldung.
Bis bald
Daniela

Vusal

Guten Tag wieder. Wir sind Anfang 2022 nach Deutschland geflüchtet. Ich befinde mich aktuell in einem Asylverfahren. Das BAMF hat eine negative Entscheidung getroffen, und meine Unterlagen liegen nun beim Verwaltungsgericht. Gestern wurde meine Aufenthaltsgesttatung für 6 Monate verlängert. Ich bin 36 Jahre alt und habe die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan. Meine Frau und meine Tochter besitzen die russische Staatsangehörigkeit. Wir warten noch auf unser zweites Kind. Ich habe den B2-Kurs besucht, lebe in Deutschland, habe einen deutschen Führerschein erhalten und besitze bereits zwei ausländische Abschlüsse (Bachelor und Master), die hier anerkannt wurden. Die gesamte Familie hat bereits alle erforderlichen Dokumente, wie zum Beispiel Reisepässe, Geburtsurkunden und Heiratsurkunden, vorgelegt.

Bis gleich.
Beste Grüße
Vusal

Moderation

Hallo Vusal
vielen Dank für deine Rückmeldung.
Wie du wahrscheinlich schon weißt, gibt es Neuerungen des Gesetzes und bestimmte Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln sind nun möglich. Leider ist jedoch vieles weiterhin nicht möglich.
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Zum Beispiel ist es nicht möglich, vom laufenden Asylverfahren in den Aufenthalt zur Arbeit als Fachkraft zu wechseln.
Ein Wechsel wäre in dem Fall nur möglich, wenn
- das Asylverfahren zurückgenommen wird,
- der Anspruch auf den Aufenthalt zur Arbeit als Fachkraft besteht (alle Voraussetzungen erfüllt sind),
- und die Einreise nach Deutschland vor dem 29.03.2023 war.
Wichtig ist auch, dass das Asylverfahren nicht abgelehnt wurde, dann besteht die Möglichkeit nicht mehr.
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In deinem Fall könnte es ähnlich sein, da du auch aus einem laufenden Asylverfahren in einen Aufenthalt zur Ausbildung/Arbeit wechseln möchtest. Jedoch bist du bereits im Klageverfahren bist, weshalb dieser Wechsel vielleicht gar nicht mehr möglich ist.
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Leider gibt es ingesamt noch zu wenig Informationen. Deshalb rate ich dir, wenn du einen solchen Wechsel überlegst, der die Rücknahme des Asylverfahrens fordert, dich an einen Anwalt oder eine Anwältin zu wenden. Es ist rechtliche Beratung und Unterstützung wichtig, damit du eine ganz individuelle Lösung findest.
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Ich wünsche dir alles Gute.
Daniela

Moderation

Hallo Vusal,

ich wollte kurz nachfragen, ob und wie du mit deiner Frage weitergekommen bist. Hast du dir eine anwaltliche Hilfe holen können? Melde dich gerne, wenn du noch Unterstützung brauchst.

Viele Grüße
Seoyoung

Vusal

Hallo Seoyung, leider habe ich bisher keine Fortschritte gemacht. Ich habe mich an die Zentrale Ausländerbehörde gewandt. Sie haben mir gesagt, dass ich nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, wenn ich eine Ausbildung absolviere, die darauf abzielt, meinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Das bedeutet, dass ich mit meiner Umschulung nicht von dem neuen Einwanderungsgesetz profitieren kann (die Umschulungskosten werden von der Arbeitsagentur übernommen und ich erhalte Sozialhilfe gemäß Paragraf 4), und daher auch keine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann. Erst nach Abschluss der Umschulung, erfolgreichem Bestehen der IHK-Prüfung und Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine meinem Abschluss entsprechende Stelle, kann ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das könnte erst in zwei Jahren der Fall sein, was eine lange Zeit ist. Wie könnten Sie mir in dieser Angelegenheit helfen?

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