Niederlassungserlaubnis mit Abschiebeverbot

awok2024 • 10 März 2024
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Ich bin vor 8 Jahre  mit einem Studentischen Visum aus Afghanistan nach Deutschland gekommen und paar Jahre später habe ich mit Uni angefangen. Mein Studium ist immer noch nicht abgeschlossen und ich habe immer noch Aufenthaltstitel als Student. Leider sieht mit meinem Studium sehr schlecht aus und ich werde wahrscheinlich es nicht abschließen können. Ich habe noch bis August einen Aufenthaltstitel. Eine Rückkehr nach Afghanistan ist keine Option für mich und daher überlege ich mir einen Asylantrag zu stellen. Meine Frage ist auch diesbezüglich. Die Mehrheit der Afghaner, die momentan einen Asylantrag stellen , bekommen einen Abschiebeverbot nach § 60 als Aufenthaltstitel. Also, wenn ich einen Antrag Stelle und dann keinen Flüchtlingseingenschaft oder Asylstatus oder keinen substituieren Schutz bekomme, dann werde ich auch wahrscheinlich einen Abschiebungsverbot bekommen. Was passiert danach mit meinem Status? also muss ich ab dem Punkt wieder 5-8 Jahre mit Abschiebeverbot nach § 60 in Deutschland leben um einen deutschen Pass oder Niederlassungserlaubnis zu bekommen oder zählen für mich die Jahre anders?

Antworten (1)

Moderation

Hallo awok2024
danke für deine Frage. Es klingt, als hättest du dich bereits ausführlich eingelesen.
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Wir empfehlen die Beratung bei einer Asylverfahrensberatungsstelle, wenn du aktuell noch unsicher bist, ob du einen Antrag stellen willst oder wie deine Chancen auf einen Schutzstatus sind. Asylverfahrensberatung gibt es kostenlos vor Ort und wird meist von Wohlfahrtsverbänden angeboten, z.B. Caritas, AWO oder ähnlich. Dort kannst du alle Fragen klären.
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Es könnte für dich interessant sein, dass es mit den neuen Gesetzesänderungen des Fachkräfteinwanderungsgesetzes neue Möglichkeiten zum Spurwechsel gibt. Zum Beispiel der Wechsel in einen Aufenthalt zur Ausbildung zum Beispiel.
Hier macht die Beratung durch einen Jugendmigrationsdienst Sinn: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/?typ=JMD&
Natürlich ist auch jederzeit rechtsanwaltliche Beratung möglich, hier musst du jedoch mit Kosten rechnen.
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Zwecks Niederlassung ist für dich wichtig, dass als 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt die Zeit mit Aufenthaltserlaubnis (Plastikkarte) zählt. Je nachdem, welche Schutzform du nach dem Asylverfahren bekommst, wird auch diese Zeit (mit dem Dokument Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren) mitgezählt.
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Natürlich solltest du neben den Aufenthaltszeiten auch prüfen, ob weitere Voraussetzungen auf dich zutreffen. Zum Beispiel musst du 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Je nachdem musst du auch Wohnraum und Einkommen nachweisen (bei Abschiebeverbot). Als Deutschniveau wird grundsätzlich B1 gefordert.
Bei der Einbürgerung gibt es ähnliche Voraussetzungen, hier können genauere Informationen erst mit der finalen Gesetzesänderung gegeben werden.
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Insgesamt, je nachdem welchen Schutzstatus du theoretisch durch ein Asylverfahren erhältst, kann es sein, dass die Zeit im Asylverfahren mit in die Voraussetzung der Aufenthaltszeit für die Niederlassung zählt, bei Abschiebeverbot kann es jedoch der Fall sein, dass es nicht gezählt wird.
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Ich wünsche dir alles Gute
Daniela

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