Einbürgerung im Rentenalter

Bärbel Blume • 7 Februar 2024
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Meine Klientin ist seit 20 Jahren in Deutschland. Verfügt über einen AE nach § 23.2. Sie war nicht erwerbstätig, da sie ihren Bruder gepflegt hat (mit damals Pflegestufe 3). Die Klientin ist 72 Jahre alt und bezieht Grundsicherungsleistung. Die Klientin hatte bereits eine NL, die ihr jetzt jedoch nicht weiter gewährt worden ist. Seit einem Jahr hat sie wieder einen AET.

Unter welchen Bedingungen kann sie sich einbürgern lassen?

Kategorie
Einbürgerung

Antworten (3)

Moderation

Liebe Bärbel Blume
wir haben endlich mehr Infos zu deiner Frage, entschuldige die lange Wartezeit.
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Tatsächlich haben wir bereits vermutet, dass der Antrag nur auf Ermessen bewilligt werden kann, da keine Lebensunterhaltssicherung vorliegt. Mit dem neuen Gesetz wird es in solchen Fällen leider noch schwieriger.
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Folgende Infos kann ich dir von unserer Expertin weitergeben:
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Leider wurde der Passus "die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht zu vertreten hat“ aus dem Gesetz gestrichen. Dieser Passus war bisher die Ausnahme für die Lebensunterhaltssicherung.
Wenn es also Gründe gab, warum ich den Sozialleistungsbezug nicht zu vertreten hatte, dann konnte ich mich hierauf stützen, zum Beispiel auch wenn ich Angehörige gepflegt habe.
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Trotz einiger Proteste und Diskussionen, auch durch den deutschen Anwaltsverein, wurde das Gesetz bewusst so umgesetzt. Es gibt zwar auch noch die besondere Härte nach § 8 Abs. 2 StAG, aber der ist so streng. Deine Klientin wird vermutlich nicht darunterfallen.
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Natürlich gibt es die Option, hier zu klagen und es mit rechtsanwaltlicher Unterstützung trotzdem zu versuchen.
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Ich hoffe sehr, dass dir diese Informationen etwas weiterhelfen.
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Viele Grüße
Daniela

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