Einbindung, Beschäftigung oder Ausbildung

James • 17 Juli 2023
13 Kommentare
1 Gefällt mir

Guten Tag, meine Damen und Herren!

Ich bin Jacques, ich komme aus dem Kongo. Ich brauche Ihre Hilfe.

Ich bin nach Deutschland  als Austauschstudent gekommen, aber ich möchte am Ende mein Programm bleiben und entweder einen Job oder eine Ausbildung finden.

Mein Aufenthaltstitel gibt mir noch acht Monate nach dem Ende des Programms, aber mit meiner Arbeitserlaubnis kann ich nur 120 Tage oder 240 halbe Tage pro Jahr arbeiten. Jetzt kann ich nur eine Mini-Job arbeiten.

Ist es möglich, dass ich mit meiner Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung oder eine Ausbildung finden kann?

Danke für Ihre Antwort.

 

Kategorie
Arbeitssuche

Antworten (13)

Moderation

Hallo James ,
danke für die Frage.
.
Wenn ich es richtig verstehe, hast du im Kongo ein Bachelorstudium begonnen und bist nun für ein Austauschjahr in Deutschland. Das Austauschjahr geht noch weitere 8 Monate. Jetzt überlegst du, welche Möglichkeiten es gibt, in Deutschland zu bleiben, z.B. durch Arbeit oder eine Ausbildung. Ich gehe davon aus, dass du aktuell einen Aufenthalt zum Studium nach §16b Abs. 1 oder 2 AufenthG hast.
.
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit einen sogenannten „Spurwechsel“ zu machen. Das bedeutet, von einem Aufenthaltstitel mit Zweck A (z.B. Studium) in einen anderen Aufenthaltstitel mit Zweck B (z.B. Arbeit) zu wechseln.
Ganz wichtig ist für dich zu wissen, dass für so einen Wechsel ganz viele Voraussetzungen erfüllt werden müssen und solche Entscheidungen meist im Ermessen der Sachbearbeiter:in der zuständigen Ausländerbehörde getroffen werden. Ermessen heißt, dass du keinen Rechtsanspruch hast, sondern eine Entscheidung vom Wohlwollen der zuständigen Person abhängt.
.
Noch einmal zu deiner Frage. Du möchtest wissen, ob du in einen Aufenthaltstitel zum Zweck Arbeit oder Ausbildung wechseln kannst. Dein Studium wirst du in diesem Fall nicht beenden oder?
Aufenthaltstitel Arbeit: Hier müsstest du in eine qualifizierte Beschäftigung wechseln, das geht nur mit einer in Deutschland anerkannten Ausbildung oder einem anerkannten Hochschulabschluss.
Aufenthaltstitel Ausbildung (16a): Theoretisch ist dieser Wechsel möglich, es muss jedoch unbedingt eine qualifizierte Ausbildung sein. Außerdem musst du bei einer Ausbildung als Voraussetzung unter anderem ein Niveau B2 der deutschen Sprache vorweisen.
.
Du kannst mir sehr gerne dein Bundesland oder die nächstgrößere Stadt nennen, dann werde ich noch einmal nach Beratungsstellen suchen, die dir bei deiner Frage weiterhelfen können.
Viele Grüße
Daniela

James

Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie ist klar und präzise.
Genau, ich habe vor, die Richtung zu ändern, nicht mit dem Studium fortzufahren und eine Ausbildung zu machen, aus ganz bestimmten Gründen.
Die acht Monate, von denen ich gesprochen habe, sind außerhalb des Zeitraums der Austauschperiode, die geplant war.
Die große Sorge ist, wie man die Ausbildung findet.
Ich befinde mich in Bayern in der Stadt Würzburg.
Noch, danke sehr.
Jacques

Moderation

Noch ein Tipp:
Falls du noch einmal genau verstehen möchtest, welche Möglichkeiten du aktuell hast, um während deinem Austauschjahr zu Arbeiten, kannst du dich gerne an Jens Leuner Faire Integration BB wenden. Er ist Experte zu Arbeitsrecht und kann dir noch einmal erklären, was es mit der 120/240 Tage Regelung auf sich hat und warum du auch mehr arbeiten kannst, als einen Minijob, wenn du das zeitlich schaffst.

Advisor
Christine Müller BRK

James
Hallo Jacques,

bei der Ausbildungsplatzsuche kannst Du Dir Unterstützung bei den Jugendmigrationsdiensten holen, falls Du noch nicht 27 Jahre alt bist. Sie geben Dir eine erste Information, was bei der Ausbildungsplatzsuche zu beachten ist und erarbeiten mit Dir einen Plan, über welche Berufsausbildungen Du Dich informieren solltest, helfen bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und der Suche nach freien Stellen.
In Würzburg kannst Du Dich zum Beispiel an folgende Stelle wenden:
Jugendmigrationsdienst des Paritätischen Wohlfahrtsverbands
Münzstraße 1
97070 Würzburg
Telefon:0931 3540118
E-Mail:jmd-wuerzburg@paritaet-bayern.de

Viele Grüße
Christine

Advisor
Faire Integration Schleswig-Holstein

Hallo Jacques,
mir wurde mitgeteilt, dass noch nicht alle Fragen beantwortet sind.

Wenn man aus einem Nicht-EU-Land zum Studieren nach Deutschland kommt und einen entsprechenden Aufenthaltstitel (§ 16b AufentG) hat, darf man ohne Zustimmung der Bundesarbeitsagentur grundsätzlich nur 120 ganze bzw. 240 halbe Tage pro Kalenderjahr arbeiten. Gezählt werden nur die Tage, an denen man tatsächlich arbeitet, also nicht Urlaub, Krankheit oder Feiertage. Grundsätzlich ist wichtig, zu schauen, was im Aufenthaltstitel steht.

Grundsätzlich ist es ratsam, soweit möglich, auf eine optimale Verteilung der Stunden zu achten, um ggfs. mehr Geld zu verdienen. Wie halbe oder ganze Tage berechnet werden, hängt grundsätzlich von der durchschnittlichen Arbeitszeit der Beschäftigen in dem jeweiligen Unternehmen ab, bei dem man beschäftigt ist. Häufig wird 8 Stunden pro Tag (ohne Pausen) gearbeitet. Bei einer Arbeitszeit bis zu vier Stunden liegt ein halber Tag vor und ein ganzer bis zu einer Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden. Wird jedoch nur 35 Stunden pro Woche im Durchschnitt gearbeitet, reduziert sich auch die Bearbeitungszeit.

Mir ist nicht ganz klar, ob das Austauschjahr an der Universität noch andauert, bereits völlig abgeschlossen ist und für welchen Zweck noch eine Frist von 8 Monaten gewährt wird. Soweit die jeweiligen Studienordnung die Absolvierung von Pflichtpraktika voraussetzt, sind diese nicht von der 120 /240 Tage-Regelung erfasst, meines Wissens auch dann nicht, wenn man eine Vergütung hierfür erhält. Gleiches gilt, wenn man als wissenschaftliche Hilfskraft, z.B. an einem Lehrstuhl oder wissenschaftlichen Einrichtung beschäftigt ist. Dann kann man entsprechend mehr verdienen.

Alternativ kann man auch einen Antrag auf Mehrarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit stellen, meines Wissens über die Ausländerbehörde. Das kann in Betracht kommen, wenn z.B. die Sicherung des Lebensunterhaltes durch unvorhergesehene Umstände gefährdet ist, die man selbst oder ggfs. auch die Angehörigen nicht zu vertreten hat oder wenn besondere Schwierigkeiten im Einzelfall vorliegen. Durch eine Mehrarbeit darf das Studienziel nicht gefährdet, verzögert oder gefährdet werden, soweit das vorliegend relevant ist, ggfs. muss die Hochschule die Leistungen auch bestätigen.

Generell ist es ratsam, sich vorab rechtlich beraten zu lassen, z.B. über den Asta oder bei anderen Beratungsstellen, ggfs. im Hinblick auf einen anderen Aufenthaltstitel (Spurwechsel). Das wurde bereits beantwortet.

ich hoffe, ich konnte noch weiterhelfen.

James

Hallo zusammen!
Entschuldigung für meine späte Reaktion.
Vielen Dank für Ihre Teilnahme und Ihre Antworten. es gibt mir viele Einblicke. Bei weiteren Anliegen werde ich jederzeit auf Sie zurückkommen.

Um an der Unterhaltung teilzunehmen melde dich an oder registriere dich.