Aufenhaltserlaubnis nach Kündigung

Stuttgart50 • 16 März 2024
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Hallo zusammen,

ich wurde betriebsbedingt gekündigt und mein Arbeitsvertrag ist noch bis Mitte Juni gültig. Ich wohne seit 5 Jahren in Deutschland, wo ich einen Master gemacht habe und danach direkt in eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft §18B, Abs. 1 gewechselt bin. Mein Aufenthaltstitel wurde mir bis Januar 2026 erteilt und darauf steht, dass ab Januar 2024 eine Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt ist. Das heißt momentan kann ich den Job wechseln und dafür brauche ich weder eine Genehmigung von der Ausländerbehörde noch von der Agentur für Arbeit. 

Könnten Sie mir bitte bei diesen Fragen helfen:

Muss ich jetzt unbedingt der Ausländerbehörde Bescheid geben, dass ich gekündigt wurde?

Was passiert mit meinem Aufenthaltserlaubnis, wenn ich eine Abfindung von meinem Arbeitgeber bekomme und ich die Firma frühzeitig verlassen kann? In diesem Fall hätte ich nicht bis Juni Zeit, um eine neue Stelle zu finden. Was passiert mit meinem Aufenthaltsstatus?  

Was würde mit meinem Aufenthaltserlaubnis passieren, wenn ich bis Juni keine neue Stelle gefunden habe?  

Vielen Dank im Voraus für Ihr Support und schönen Samstag,

Viele Grüße,

S

Kategorie
Ausländerbehörde

Antworten (2)

Moderation

Hallo Stuttgart50
vielen Dank für deine Frage. Es ist in diesem Fall ratsam direkt eine Beratungsstelle zur Unterstützung zu suchen. Soweit ich es verstehe, bist du noch eine Weile im Beschäftigungsverhältnis. Du kannst die Zeit nutzen um eine anschließende Stelle zu finden.
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Es ist wichtig, dass du der Ausländerbehörde die Information über deine Kündigung zukommen lässt.
Du kannst auch die Gründe der Kündigung mitteilen, um aufzuzeigen, dass du nicht selbst gekündigt hast, sondern gekündigt wurdest. Auch Arbeitgeber müssen die Info über eine Kündigung der Ausländerbehörde mitteilen.
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Auch wenn als Gültigkeitsdatum auf deiner Aufenthaltserlaubnis 2026 steht, verliert die Aufenthaltserlaubnis die Gültigkeit, wenn der Job weg ist. Die Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft ist direkt mit dem Job als Fachkraft verbunden. Dementsprechend kann die Ausländerbehörde den Aufenthalt verkürzen, wenn der Job weg ist (laut §7 Abs.2 AufenthG).
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In deinem Fall ist es wichtig, dich schnell um eine andere Aufenthaltserlaubnis zu kümmern. Entweder eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§20 AufenthG) für die Zeit nach deiner aktuellen Beschäftigung oder du hast bereits einen neuen Job in Aussicht und erfüllst alle Voraussetzungen, dass der Aufenthalt als Fachkraft weiterhin bestehen bleiben kann. Hierfür musst du alle notwendigen Dokumente bei der Ausländerbehörde einreichen. Während der Jobsuche kann auch Arbeitslosengeld I bezogen werden, wenn man bereits 12 Monate eingezahlt hat.
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Es ist zu empfehlen, dass, sobald man die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis erfüllt, diese beantragt wird. Voraussetzungen sind z.B.
- 3 Jahre Aufenthalt als Fachkraft
- Renteneinzahlung 36 Monate
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Ich hoffe, dass dir die Informationen weiterhelfen konnten.
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Zusätzlich verlinke ich noch unsere Expert:innen von Faire Integration. Die Beratungsstelle gibt es Deutschlandweit und sie können dir Informationen über Arbeitsrecht und Kündigung geben.
Faire Integration Schleswig-Holstein
Jens Leuner Faire Integration BB
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Viele Grüße
Daniela

Moderation

Hallo Stuttgart50
ich habe folgende Info noch von einer Expertin erhalten:
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Für den Jobwechsel mit dem Aufenthalt nach §18a/b AufenthG ist immer eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde notwendig. Plane dafür am besten Zeit ein.
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Ich wünsche dir alles Gute.
Daniela

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