AbH и запрет на проживание в Ханау

madscientist • 22 марта 2024
5 Комментарии
0 мне нравится

Здравствуйте! 

От Ausländerbehörde я получил ответ, который прилагался к Aufenthaltstitel (параграф 25, п. 2). Меня очень волнует пункт согласно которому я не могу жить в Ханау. К сожалению в Main-Kinzig-Kreis есть очень большая проблема найти жилье, если вы на пособии в Jobcenter, однако в Ханау квартир больше всего и снять квартиру в более маленьких городах практически невозможно. Также здесь указано про нагрузку на школы в связи с тем что на интеграционные курсы в больших городах записывается очень много людей. Однако я уже почти прошел курс интеграции и мне например не составит труда еще 2 недели ездить немного дольше на поезде. Поэтому я не очень понимаю в связи с чем такой запрет.

 

Здесь указано, что меня могут лишить социальных льгот при нарушении хотя бы одного условия, но пособие выплачивается Jobcentr-ом, а не AbH. Может ли AbH действительно повлиять на Jobcenter или применить еще более строгое наказание? Здесь также указано, что мне может грозить административное нарушение. Есть ли возможность перейти из AbH в городе Геленгаузен к примеру (в моем случае) в AbH города Ханау после прописки в городе?

 

Благодарю заранее за все ответы и ниже привожу текст моего письма.

 

"Entscheidung

1. Sie werden verpflichtet, ab Anerkennung als für den Zeitraum von drei Jahren Ihren Wohnsitz im Main-Kinzig-Kreis, außer Stadtgebiet Hanau zu nehmen.

2. Gemäß § 12a Abs. 8 AufenthG hat die Klage gegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 keine aufschiebende Wirkung. Begründung: Nach § 12a Abs. 1 AufenthG sind Sie verpflichtet, Ihren Wohnsitz in Hessen zu nehmen. § 12a Abs.2 bis 4 AufenthG eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, den einer Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegenden Personen den Wohnsitz in einer Kommune zuzuweisen oder die Wohnsitzrnahme an einem bestimmten Ort auszuschließBen. Gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG können Sie darüber hinaus verpflichtet werden, Ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort innerhalb des Landes zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wohnsitzverpflichtung der Förderung einer nachhaltigen Integration nicht entgegensteht bzw. diese erleichtert. Bereits während des Aufenthalts eingeleitete, erfolgversprechende Integrationsschritte sollen bewahrt werden. Gemäß 5 12a AufenthG sind folgende Kriterien für eine nachhaltige Integration maßgeblich: -Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Sprache -Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs-und Arbeitsmarkt eine reguläre Wohnunterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung oder einer anderen vorübergehenden Unterkunft. In Hessen sind diese Kriterien grundsätzlich landesweit erfüllt. Das Angebot an Sprach-und Integrationskursen weist landesweit keine regionalen Unterschiede auf. Auch die Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs-und Arbeitsmarkt sind in Hessen grundsätzlich landesweit gegeben. Hessen hat eine im bundesweiten Vergleich hohe Arbeitsplatzdichte. Die Arbeitslosenquote liegt unter dem Bundesdurchschnitt. Die massive Zuwanderung von Ausländern seit dem Jahr 2015 stelt die Kommunen jedoch vor allem bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zunehmend vor erhebliche Schwierigkeiten. Um eine weitere Verschärfung dieser Lage zu verhindern und eine Planbarkeit zu ermöglichen, ist eine gleichmälßige Verteilung von nach Deutschland eingereisten Ausländern auf die Kommunen in Hessen unerlässlich. Eine freie Wohnortwahl der nach § 12a AufenthG zu integrierenden Ausländer würde zu einem Ungleichgewicht führen und damit nicht nur die Förderung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sondern auch die Schwierigkeiten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum in den Ballungsräumen weiter verschärfen. Mit der Anordnung von Wohnsitzauflagen nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG kann verhindert werden, dass Wohnraum, Sprachkurse, Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs-und Arbeitsmarkt sowie weitere Integrationsangebote vor allem im ländlichen Raum ungenutzt bleiben und in anderen Räumen, vor allem in Ballungsgebieten, dagegen nicht ausreichen. Auch können dadurch Segregationsrisiken, insbesondere eine soziale und gesellschaftliche Ausgrenzung von der Aufnahmegesellschaft, von vorneherein minimiert werden. Auf Grund dieser Erwägungen wird nach § 12a AufenthG im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Integrationsressourcen und damit im Interesse einer Verbesserung der individuellen Integrationschancen in Hessen grundsätzlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei Personen, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) oder als subsidiär Schutzbedürftige im Sinne vom § 4 Abs. 1 AsylG anerkannt worden sind oder bei Personen, denen nach den $5 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis ertelt worden ist, Wohnsitzauflagen zu erteilen. Um eine gerechte Verteilung innerhalb des Landes zu erreichen und außerdem bereits während des Aufenthalts eingeleitete, erfolgversprechende Integrationsschritte zu bewahren, erfolgt die Anordnung von Wohnsitzauflagen nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG auf Grundlage der getroffenen Zuweisungsentscheidung nach § 2 Abs. 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes (LAG).

Die Verpflichtung soll nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 24.08.2017 unverzüglich nach Anerkennung als Schutzbedürftiger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den $$ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG erfolgen. Zuständig für die Verpflichtung zur Wohnsitznahme ist die örtlich zuständige Ausländerbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die zu integrierende Person ihren Wohnsitz genommen hat. Sie wurden mit Entscheidung vom 01.12.2022 dem Main-Kinzig-Kreis zugewiesen. Insofern ist die Zuständigkeit meines Sachgebietes gegeben. Mit Schreiben vom 22.08.2023 wurden Sie zur beabsichtigten Wohnsitzauflage angehört. Sie wurden insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG nicht erteilt wird, wenn ein Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt: -eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den 95 20, 22 SGB II für eine Einzelperson verfügt oder -eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien-oder Ausbildungsverhältnis steht. Mit gleichem Schreiben habe ich Ihnen gemäß § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) die Möglichkeit der rechtlichen Stelungnahme gegeben. Mit Aushändigung des Anhörungsschreibens haben Sie sich gegen Unterschrift mit der Wohnsitzverpflichtung einverstanden erklärt. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt einer der genannten Kriterien erfüllen, kann die Überprüfung der Wohnsitzauflage auf Antrag neu erfolgen. Hinweise: Mit "Wohnsitz" ist der gewöhnliche Aufenthalt eines Ausländers gemeint. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Im Allgemeinen hat ein Ausländer dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wo er seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne hat. Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme beinhaltet keine räumliche Beschränkung des Aufenthalts. Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein. Sie wird nicht verletzt, wenn Sie an einen anderen Ort reisen, ohne den Wohnsitz aufzugeben. Sollten Sie sich nicht an diese Wohnsitzauflage halten und Ihren Wohnsitz an einem anderen Ort begründen, werden Ihnen keine Sozialleistungen gewährt. Sozialleistungen können nur an dem Ihnen zugewiesenen Wohnort gewährt werden. Nach § 12a Abs. 1 S. 3 AufenthG kann die Frist von drei Jahren um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner bestehenden Wohnsitzverpflichtung nicht nachkommt. Des Weiteren begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 2a AufenthG.

Ответы (5)

Moderation

Добрый день и спасибо за ваш вопрос!

В принципе, в письме, которое вы здесь опубликовали в первом пункте написано: „Sie werden verpflichtet, ab Anerkennung als für den Zeitraum von drei Jahren Ihren Wohnsitz im Main-Kinzig-Kreis, außer Stadtgebiet Hanau zu nehmen.“ - Вы обязаны проживать в Main-Kinzig-Kreis, !исключая город Ханау!, в течение трех лет с момента признания. То есть в городе Ханау - вам нельзя проживать, а в других местах в Main-Kinzig-Kreis - можно.

Далее написано, что вы обязаны проживать в земле Hessen. (Nach § 12a Abs. 1 AufenthG sind Sie verpflichtet, Ihren Wohnsitz in Hessen zu nehmen.)

При признании вас в качестве беженца или беженки, у вас появляется так называемая Wohnsitzauflage, которая обязывает вас проживать в одном месте в течение трех лет с момента признания вас в качестве беженца или беженки. Подробнее можете почитать об этом в материале: https://handbookgermany.de/ru/search-a-flat#faq_645

Если вы напишете ваш почтовый индекс проживания, то я найду вам бесплатные консультационные центры, в которые вы сможете обратиться за помощью для прояснения вашего вопроса.

Жду уточнений
Света

madscientist

Здравствуйте уважаемая госпожа Кройцер,

Мой индекс 63619 и я буду рад если вы дадите контакты консультационных центров. Основная моя проблема, что я не могу найти квартиру, но в Ханау квартир гораздо больше. В решении AbH как я понял написано, что мне нельзя жить в Ханау, так как много людей желают проходить в этом городе курсы интеграции, но я успешно прошел курсы и я ходил в школу которая не находится в Ханау и скорее всего B2 я буду изучать там же. Поэтому мне показалось, что данное требование можно отменить.

С наилучшими пожеланиями

чтобы опубликовать, пожалуйста войдите или зарегистрируйтесь.